Überwachung am Arbeitsplatz

Technische Arbeitsplatzüberwachung nimmt stark zu

Mehrere Personen bei der Arbeit die überwacht und und bewertet werden. Hinten im Bild fährt eine Person im Montagewagen und wird anhand von Standortdaten überwacht. Vorne links im Bild hält eine stehende Person einen Laptop, zwei Kameras beobachten dabei den leidenden Gesichtsausdruck. Rechts davon telefoniert wer. Ein Ohr, das hinter der Person auftaucht, hört zu.

Auch die Arbeitsleistung von Menschen wird immer stärker mit technischen Mitteln überwacht. Aber warum wird hier immer mehr überwacht? Überwachungstechnologien werden ständig weiterentwickelt und sind leicht verfügbar. Oft kommt sie von Firmen, die eigentlich Überwachungstechnologie für Militär und Geheimdienste entwickeln.

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Video file
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Technische Arbeitsplatzüberwachung


1. Einstieg

Wir wollen auch mit einem Video mit  unserem Kollegen Wolfie Christl  ins Thema einsteigen. Er hat zu Überwachung am Arbeitsplatz geforscht und eine Studie mit seinen Ergebnissen veröffentlicht.

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Video: CC-BY-"Arbeiterkammer Österreich"
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Mangelndes Vertrauen, sowie der Wunsch von Unternehmensverantwortlichen nach Effizienzsteigerung und Risikominimierung sind ein Grund für die Nutzung. Das macht sich ein ganzer Geschäftszweig zunutze, der ein umfangreiches Angebot an Überwachungstechnologien als die Lösung anpreist. Während aus Arbeitgeber:innensicht betriebliche Abläufe optimiert werden sollen, wird aber damit auch auf Arbeitnehmer:innen Druck ausgeübt und sie geraten unter Pauschalverdacht.

Überwachung kann kontraproduktiven Stress und Angst hervorrufen. Werden z. B. gesetzte Ziele elektronisch überwacht, beeilen sich Arbeitnehmer:innen oft mehr, die Arbeit wird immer stärker auf die Erreichung von elektronisch erfassten Zielen ausgerichtet, woraufhin es häufiger zu Verletzungen, in Folge von Unfällen kommt.

 

 

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2. So wird überwacht

Wir wollen uns einmal ansehen, was alles am Markt verfügbar ist und zum Einsatz kommt, auch wenn es eigentlich oft nicht erlaubt ist.

Maschinen, Fabrikshallen, Labore, Bürogebäude, Arbeitsplätze und Fahrzeuge werden im Zuge der Digitalisierung zu digital vernetzten Umgebungen. Nahezu jedes technische System protokolliert heute auch Aktivitäten, Abläufe und Verhaltensweisen mit und die erfassten Daten werden immer stärker und öfter zusammengeführt und ausgewertet.

 

Sind typische Büroprogramme für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation bis vor einigen Jahren relativ unbeobachtet auf dem PC gelaufen, speichert Microsoft 365 heute viele Daten über Aktivitäten und Verhaltensweisen mit. Egal welche Branche, sobald am PC gearbeitet wird, werden umfassende Daten über Arbeitstätigkeiten aufgezeichnet. Mächtige Systeme wie SAP, die in größeren Firmen viele betriebliche Abläufe steuern, protokollieren jeden Arbeitsschritt. Aus der Smartphone-App für die Zeiterfassung wird durch Zusatzfunktionen für Arbeitsorganisation und Kundenabrechnung schnell ein umfassendes Kontrollwerkzeug.

 

Besonders auf Firmengeräten wird gerne Software installiert, die die vermeintliche Arbeitsleistung eines Menschen überwacht. Das Aufzeichnen von Mausbewegungen und Tastaturanschlägen, automatischen Screenshots, GPS-Ortung, minütliches fotografieren per Webcam und Gesichtserkennungssoftware, oder das Auswerten der Leistung eines Computers, sowie Algorithmen zur automatischen Berechnung der Produktivität, kommen heute bereits zum Einsatz. Ein Browserverlauf enthält Informationen, welche privaten Dienste (E-Mail, soziale Netzwerke etc.) genutzt wurden. Die Aufzeichnung der Tastaturanschläge gibt noch mehr Privates, wie die Inhalte von Nachrichten, preis.

 

Es sind nicht nur US Unternehmen, die Überwachungssoftware anbieten. Der deutsche Hersteller Celonis bietet eine Spionagesoftware an, die für Analysezwecke sogar Bildschirminhalte, Tastatureingaben und Mausklicks aufzeichnet.

 

Ganze Belegschaften können mit Software in „gute“ und „schlechte“ Beschäftigte sortiert werden. In Kombination mit Zielvorgaben, Belohnungen und Bestrafungen, werden sie zu umfassenden Kontrollsystemen, die über Neueinstellungen, Beförderungen, Entlohnung und die Zuweisung neuer Positionen, Projekten oder Weiterbildungsmaßnahmen entscheiden – oder sogar über Kündigungen.

3. Beispiele

  • Mausbewegungen und Tastaturanschläge

Die SoftwarePerformetricwertet Daten über Tippverhalten und Mausbewegungen aus und verspricht, daraus laufend Kennzahlen über den Grad der mentalen Müdigkeit von Mitarbeiter:innen zu berechnen.

  • automatische Screenshots

  • minütliches Fotografieren per Webcam

  • Einsatz von Gesichtserkennungssoftware

  • Auswerten der Leistung des Arbeitsgerätes

  • Algorithmen zur automatischen Berechnung der Produktivität (Produktivitäts-Scores)

Ein Mann vor einem Laptop gestikuliert in einem Videocall
Bild: Surface via Unsplash
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4. Fallbeispiele für Überwachungssoftware:

Überwachung von Socialmedia-Aktivitäten von Beschäftigten
  • Kündigungsabsichten vorhersagen
  • Qualifikationsprofile für die Personalplanung
  • Grad der „Identifikation“ mit dem Unternehmen
  • Erkennung von Betrug oder Bedrohungen f. d. „Reputation“ eines Unternehmens
  • in Hinblick auf Mobbing, sexuelle Belästigung, rassistische Aussagen, sexuell explizite Kommunikation oder „potenziell illegale Aktivitäten“ auszuwerten
Ein Arbeitgeber, der automatisiert die Socialmedia Accounts der Mitarbeiterin analysiert
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Exzessive Sammlung von Verhaltensdaten zur Analyse, Optimierung und Automatisierung von den Abläufen im Betrieb
  • um ineffiziente und „unerwünschte“ Abläufe und Arbeitsschritte zu identifizieren
  • Aktivitätsdaten aus anderen betrieblichen Systemen (SAP, Oracle, Microsoft oder Salesforce)
  • um mit Hilfe einer auf den Rechnern der Beschäftigten installierten Spionagesoftware Bildschirminhalte, Tastatureingaben, Mausklicks, Scrollvorgänge und sogar den Inhalt der Zwischenablage aufzuzeichnen.
Sammlung von Verhaltensdaten zur Leistungsanalyse
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Leistungskontrolle, Betrugserkennung und Videoanalyse in Handel und Gastronomie
  • Kassensysteme aus Österreich und Deutschland bieten Funktionen zur beschäftigtenspezifischen Leistungsbewertung auf Grundlage dieser Daten
    1. Kassendaten / Bezahlvorgänge
    2. mit dem Barcode-Lesegerät gescannte Produkte an Supermarktkassen
    3. aufgenommene Bestellungen in Restaurants
    4. Für jeden Bezahlvorgang kann der zeitlich passende Ausschnitt eines Überwachungsvideos eingesehen werden
    5. Leistungsauswertungen für Kassa-MitarbeiterInnen und Verkaufspersonal
  • Ein anderer Hersteller wertet Bewegungen von Beschäftigten in Geschäftsräumen mit Hilfe automatisierter Videoanalyse aus
Eine Kellnerin trägt auf einem Tablett ein Getränk und ein Gerät für Bezahlvorgänge. Aus dem Gerät schauen zwei Augen heraus und vergeben vier von fünf Sternen. Rechts von ihr sitzt eine Person an der Kassa aus der zwei Augen den Bezahlvorgang beobachten.
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Kontrolle im Callcenter: Vermessung Stimmung und Emotionen 
  • Analyse der „Stimmung“ in Gesprächen auf Basis von Tonfall, Sprechgeschwindigkeit, Lautstärke und erwähnten Wörtern
  • Damit soll etwa bewertet werden, wie „höflich“ oder „empathisch“ Beschäftigte ihre Arbeit durchführen.
  • Einzelne Hersteller versprechen, Emotionen nicht nur zu analysieren, sondern sie mittels laufender Anweisungen gar zu „steuern“.
  • zumindest ein Teil dieser Funktionen wird auch in österreichischen Callcentern eingesetzt
Illustration einer Person, die mit Headset vor einem Bildschirm sitzt. Drei Ohren sind in die Richtung des Gesagten gedreht und bewerten Tonfall und Sprechgeschwindigkeit..
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Übung: So wird überwacht
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Was darf der/die Arbeitgeber:in? Was ist zu viel?


1. Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Wir haben jetzt viele Beispiele für Überwachung am Arbeitsplatz kennengelernt: Videoüberwachung, Mitlesen von E-Mails oder Kontrolle des Surfverhaltens im Internet. Technisch ist die Überwachung von Mitarbeiter:innen kein Problem. Doch Arbeitgeber:innen dürfen nicht alles, was technisch möglich ist, auch tun. Gerechtfertigte oder auch verhältnismäßig genannte Formen der Arbeitsplatzüberwachung sind erlaubt. Beispiele dafür sind Zeitaufzeichnungen oder Zutrittskontrollen per Firmenausweis. Andere sind eindeutig nicht mehr verhältnismäßig, z. B. heimliches Abhören von Telefongesprächen, Überwachungskameras in Waschräumen oder Toilettenanlagen, oder die Überprüfung des Privatlebens. Diese verletzen die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen. Generell gilt, dass Überwachungsmaßnahmen, die die Menschenwürde bzw. die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer:innen berühren, nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn zwischen Betriebsrat und Unternehmen eine dementsprechende Betriebsvereinbarung getroffen wurde, oder die Mitarbeiter:innen den Maßnahmen einzeln schriftlich zugestimmt haben. In der Praxis gibt es auch einen Nachteil der Regelung über Einwilligung: Bei schwachen Betriebsrät:innen oder deren gänzlichem Fehlen, z. B. in KMUs, oder bei ausreichendem Druck von Arbeitgeber:innen auf einzelne Arbeitnehmer:innen können also legal Maßnahmen eingesetzt werden, auch wenn sie die Menschenwürde massiv berühren.

Merke
Illustration Rufzeichen im Seitenprofil eines Kopfes als Symbol für einen Merksatz

In Betrieben OHNE Betriebsrat

In Betrieben ohne Betriebsrat dürfen technische Überwachungsmaßnahmen nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer:innen eingeführt und verwendet werden. Die Zustimmung kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich widerrufen werden. Achtung: Wenn du eine Einwilligung unterschrieben hast, in der auch eine Vereinbarung über die Dauer gemacht wurde, kannst du diese nicht mehr jederzeit widerrufen. Wenn du die Einwilligung zur Verarbeitung deiner Daten widerrufst, kannst du die Löschung dieser Daten verlangen. (Recht auf Löschung).

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Merke
Illustration Rufzeichen im Seitenprofil eines Kopfes als Symbol für einen Merksatz

In Betrieben MIT Betriebsrat

Technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer:innen bedürfen, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren (etwa Videokameras), der Zustimmung des Betriebsrats. Die Zustimmung muss in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

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2. Weitere Beispiele

Videoüberwachung

Prinzipiell ist Videoüberwachung von Mitarbeiter:innen verboten. Das gilt auch für die Nutzung der Webcam für diesen Zweck. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn ein berechtigtes Interesse des/der Arbeitgeber:in am Einsatz der Videoüberwachung besteht z.B. zum Schutz vor Überfällen im Schalterraum einer Bank, wo es nicht primär darum geht die Arbeitnehmer:innen zu beobachten. Wenn Arbeitnehmer:innen in das Blickfeld der Kamera kommen, ist die Menschenwürde berührt und es ist immer die individuelle Zustimmung der Arbeitnehmer:innen oder durch den/die Betriebsrät:in notwendig.

 

Das Verbot gilt natürlich insbesondere auch, wenn im privaten Bereich gearbeitet wird. Videocalls fallen nicht unter diese Regelung, wenn der Zweck eine Besprechung und nicht die Kontrolle ist. Die Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme muss also stimmen. Wenn ein/e Arbeitgeber:in von Angestellten im Homeoffice verlangt, während der gesamten Arbeitszeit den Videochat laufen zu haben, ist das nicht verhältnismäßig. Werden andere Personen im Haushalt, wie Familienmitglieder, mit aufgenommen, werden auch Persönlichkeitsrechte dritter, betriebsfremder Personen dadurch verletzt.

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Merke
Illustration Rufzeichen im Seitenprofil eines Kopfes als Symbol für einen Merksatz

Videoüberwachung

Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiter:innenkontrolle ist verboten.

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Automatische Aufzeichnung der Arbeitsleistung

Kontrollmaßnahmen (z.B. Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen), die auch einen Rückschluss auf die Arbeitsleistung zulassen, berühren die Menschenwürde. Solche Maßnahmen sind nur bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung zulässig!

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Überwachung von Dienstfahrten

Die ständige Lokalisierung des Aufenthaltsortes eines Dienstwagens und damit die Überwachung des Aufenthaltsortes einer angestellten Person stellt einen intensiven Eingriff in die Privatsphäre dar. Dieser müsste durch ein entsprechend wichtiges Interesse des Arbeitgebers oder der Arbeitergeberin gerechtfertigt sein. Das Führen eines Fahrtenbuches und Aufzeichnungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin über die Dauer der auswärtigen Termine und Fahrtstrecken sind aber im Allgemeinen ausreichend.

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In der folgenden Übung sollst du bewerten, ob die beschriebenen Kontrollmaßnahmen "erlaubt" oder "nur mit Zustimmung erlaubt sind".

Übung: Kontrollmaßnahmen bewerten
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So wehrst du dich


In Österreich sind Arbeitnehmer:innen digitalen Kontrolltechnologien nicht hilflos ausgeliefert. Die rechtliche Situation ist durch die DSGVO und das Arbeitsverfassungsgesetz im globalen Vergleich recht gut. Digitale Leistungs- und Verhaltenskontrolle oder gar eine durchgängige Überwachung sind nur sehr eingeschränkt möglich. Unternehmen müssen für fast alle digitalen Systeme, die Mitarbeiter:innen überwachen, zwingend eine Vereinbarung mit der/dem Betriebsrät:in oder den einzelnen Arbeitnehmer:innen abschließen. Wichtig, um deine Rechte auch wahrnehmen zu können, ist sie aber auch zu kennen.

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1. Recht auf Auskunft über deine Daten

Werden Daten gesammelt, so hast du als Betroffene:r das Recht, die gesammelten Daten einzusehen. Jede/r Arbeitnehmer:in hat ein Recht auf Auskunft über

  • die von ihr/ihm vorhandenen konkreten Daten,

  • die Herkunft der Daten,

  • deren Verknüpfungen mit anderen Daten und

  • allfällige Übermittlungen und Weitergabe.

 

Die Auskunft muss innerhalb eines Monats erteilt werden. Nur aus ganz bestimmten Gründen darf die Auskunftserteilung länger dauern oder verweigert werden. Sollte das Unternehmen sich nicht daran halten, kannst du dich an die Datenschutzbehörde wenden. Das Auskunftsbegehren ist grundsätzlich kostenlos.

Das Formular für ein Aiuskunfstersuchen nach DSGVO
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Praxis
Illustration praktische Übung mit Händen auf einer Laptoptastatur

Auskunftsersuchen stellen

Wir haben ein Formular (Vorlage) für ein Auskunftsersuchen, das du einmal testweise ausfüllen kannst, um zu wissen wie das geht.

Wenn du tatsächlich ein Auskunftsersuchen stellst, musst du eine Kopie deines Personalausweises mitschicken.

Zum Formular
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2. Recht auf Löschung

Wenn du die Einwilligung zur Verarbeitung deiner Daten widerrufst, kannst du auch die Löschung dieser Daten verlangen. Das gilt nur für Datenverarbeitungen, für die du die Einwilligung gegeben hast oder sie geben hättest müssen. Daten, die dein/e Arbeitgeber:in z.B. aus gesetzlichen Gründen über dich hat, kannst du nicht löschen lassen.

Foto von einem rot-blauen Radiergummi
Bild: Hans via Pixabay
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3. Ansprechpartner:innen: An wen kannst du dich wenden?

  • Der/die Datenschutzbeauftragte:r im Unternehmen hat auch die Aufgabe Betroffene zu unterrichten und ihnen Auskunft zu erteilen. Ob es in deinem Unternehmen eine/n Datenschutzbeauftragte:n gibt, hängt von der Größe und der Art der Datenverarbeitung ab.

  • Betriebsrat oder Betriebsrätin

  • Als Ansprechpartner:innen für Beratung und Hilfe zur Rechtsdurchsetzung stehen Arbeiterkammern und Gewerkschaften zur Verfügung.

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4. Gericht

Verstößt der/die Arbeitgeber:in gegen die gesetzlichen Bestimmungen, so ist in letzter Konsequenz eine Klage vor Gericht möglich.

 

Arbeitnehmer:innen können beim Arbeits- und Sozialgericht auf Unterlassung von rechtswidriger Überwachung und z.B. auf Beseitigung von angebrachten Überwachungskameras klagen. Wenn mindestens 3 Arbeitnehmer:innen eines Unternehmens von einer rechtswidrigen Maßnahme betroffen sind (was ja normaler Weise der Fall sein wird), kann ein vorhandener Betriebsrat oder Betriebsrätin selbst Klage einbringen.

Richterhammer
Bild: qimono via Pixabay
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Merke
Illustration Rufzeichen im Seitenprofil eines Kopfes als Symbol für einen Merksatz

Menschenwürde

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren und nicht etwa durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, sind unzulässig und umgehend einzustellen.

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5. Erste Schritte für Lehrlinge:

 

  • Dokumentation erstellen:
    • z.B. Fotos einer Kamera machen, die auf den Arbeitsplatz gerichtet ist
    • schriftliche Beschreibung machen

 

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Übung: So wehrst du dich